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Aktuelles

Eltgernbrief der Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales - Fortführung des Testkonzepts für Kinder


Umgang mit Kindern mit leichten Krankheitssymptomen Angepasste Regelungen für die Zeit ab September 2020


Schließtage im August in unserem Kinderhaus:

Montag, der 17. bis Freitag, der 21. August 2020
Am Montag, den 31. August ist das Kinderhaus für eine Teamfortbildung geschlossen
Am Freitag, den 04. September schließt das Kinderhaus um 12.30 Uhr (Konzeptionsüberarbeitung)

Bitte merken Sie sich die Termine vor!

 

WICHTIG: Liebe Eltern,

da momentan die Zahlen der Coronaansteckungen steigen und auch im Landkreis Cham wieder ein Fall aufgetaucht ist, kann es auch bei uns kurzfristig wieder zu Änderungen kommen. Bitte schauen Sie in den Schließtagen auf unsere Homepage. Hier werden Sie wieder die aktuellen Änderungen sehen können. Wenn Sie Ihren Urlaub im Ausland verbringen, bitte achten Sie darauf wenn Sie in Risikogebiete fahren, dass Sie hier eine Quarantänezeit von zwei Wochen einhalten müssen. Sie haben auch die Möglichkeit sich testen zu lassen und uns das Ergebnis mit in die Einrichtung zu bringen.    

 

 Vielen Dank!

 

 355. Newsletter Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung


Liebe Eltern,

 

das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Betretungsverbote für gebäudebezogenen Kindertageseinrichtungen bis einschließlich 30. Juni 2020 verlängert.

Jedoch wird ab dem 15. Juni 2020 die Notbetreuung in diesen Kindertageseinrichtungen auf folgende Gruppen ausgeweitet.

Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen ab dem 1. Juli 2020 alle Kinder wieder regulär in ihrer Kindertageseinrichtung betreut werden können.

Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1BayEUG schulpflichtig werden, dürfen ab 15. Juni 2020 ihre Kita wieder besuchen.

Das sind die Kinder,

  • die bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden,
  • deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder
  • die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.

Vorschulkindern wurde bereits die Möglichkeit zum Kita-Besuch gegeben. Nun folgt der jüngere Jahrgang.

Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen dürfen ebenfalls ab dem 15. Juni die Einrichtung wieder besuchen.

In reinen Kinderkrippen können demnach regelmäßig alle Kinder ab dem 02. Geburtstag wieder betreut werden.

Auch Kinder, die mit den eben genannten Kindern in einem Haushalt leben und in derselben Einrichtung betreut werden, dürfen ab dem 15. Juni wieder die Einrichtung besuchen. Diese Kinder werden zwar als „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an.

 Bitte achten Sie darauf, dass eine Voraussetzung für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Notbetreuung das Kind

  • keine Krankheitssymptome aufweist,
  • nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind,
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Bitte melden Sie sich telefonisch bei uns, wenn ihr Kind wieder in die Einrichtung kommen möchte. Dann können wir alle weiteren Details besprechen.

 

Ihr Kinderhauspersonal


Liebe Eltern,

 

momentan ändern sich unsere Vorschriften wer wann zu uns ins Kinderhaus kommen darf teilweise täglich, wenn nicht sogar stündlich.

Oft sind Aussagen, die wir Ihnen geben innerhalb eines Tages hinfällig und es hat sich eine ganz neue Situation ergeben.

Sollten Sie wissen möchten, wann ihr Kind wieder zu uns ins Kinderhaus kommen darf, dann melden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail bei uns.

Gemeinsam können wir dann reden und schauen wie der „aktuelle Stand der Dinge“ ist.

Das Kinderhaus ist täglich von 6 bis 17 Uhr geöffnet. Wenn es möglich wäre, melden Sie sich bitte vormittags bei uns.

Telefonnummer: 09469/910019

 

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Auch in den Pfingstferien sind wir durchgängig für Sie erreichbar und alle Kinder, die bis jetzt das Kinderhaus besuchen, dürfen in den nächsten zwei Wochen in die Notbetreuung kommen.

Wir werden auch in den Sommerferien für Sie da sein. Nur würden wir gerne in der Woche vom 17. Bis 23. August das Kinderhaus schließen. Vielleicht können Sie das einplanen!

Es sind neue Formulare für die Notbetreuung online. Auch hier auf der Homepage finden Sie die Formulare. Bitte bringen Sie das Formular, welches für Ihr Kind gedacht ist am ersten Tag ausgefüllt mit ins Kinderhaus.

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

 

Ihr Kinderhausteam

 

Formulare zum Download

 


 

 


Liebe Eltern unserer Schulkinder,

alle Kinder, die in die Schule gehen, dürfen an diesen Tagen auch die Hausaufgabenbetreuung im Kinderhaus besuchen.

 

Bitte geben Sie uns Rückmeldung, ob Sie das Angebot annehmen möchten.

Es wäre für uns sehr wichtig um die Einteilung der Gruppen zu planen, auch für die Abrechnung ist es für uns sehr wichtig.

 

Im Kinderhaus besteht für die Kinder keine Maskenpflicht.

Vielen lieben Dank!

 


 

Liebe Eltern,

die Notbetreuung im Kinderhaus wird wieder ausgeweitet. Ab Montag, den 11. Mai dürfen Kinder die Einrichtung besuchen, wenn

  • der Elternteil alleinerziehend und erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert ist. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.
  • der Elternteil alleinerziehend ist und studiert oder in Ausbildung ist. Er muss an einer staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert sein oder an einer Einrichtung studieren und so an der Betreuung des Kindes gehindert sein. Auch wenn die alleinerziehende Person eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist oder
  • zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist.

Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Peron mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung.

  • wenn man alleinerziehenden vergleichbar ist.

Kinder, bei denen beide Erziehungsberechtigten erwerbstätig und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regenmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann (z. b. Fernfahrer), sind ebenfalls zur Notbetreuung berechtigt. Auch hier gelten die gleichen weiteren Voraussetzungen wie bei Alleinerziehenden.

  • der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit (auch im Home-Office) die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann
  • der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. Aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.

Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

  • Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung (§§27 ff SGB VIII) haben, können die Kindertageseinrichtung wieder besuchen. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen, als ein Bescheid des Jugendamts bzw. der Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung in Anspruch genommen wird.
  • Kinder, die einen durch Bescheid festgestellten Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, dürfen die Kindertageseinrichtung ebenfalls wieder besuchen. Dies sind Kinder für die gem. Art. 21 Abs. 5 Nr. 4 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 4,5 gewährleistet wird.
  • Schulkinder dürfen an den Tagen, an denen sie den Unterricht vor Ort in der Schule besuchen, ihr Betreuungsangebot der Hausaufgabenbetreuung annehmen. An den Tagen, an denen sie nicht die Schule besuchen, entfällt auch die Betreuung im Kinderhaus. Bei Schulkindern, die die Schule gar nicht besuchen dürfen und in der Hausaufgabenbetreuung angemeldet sind, sind individuelle Betreuungsmöglichkeiten möglich, wenn die Eltern alleinerziehend und berufstätig sind oder in systemrelevanten Berufen arbeiten. Bitte nehmen Sie hier Kontakt mit dem Kinderhaus auf.

Wichtig:

Arbeitgeber können nicht selbst entscheiden, ob eine Tätigkeit im Bereich der kritischen Infrastruktur gehört. Bei Behörden obliegt die Einschätzung, ob ihre eigenen Beschäftigten zum Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten gehören, dem Behördenleiter, ggf. in Abstimmung mit der übergeordneten Stelle.

Hier können Sie sich informieren:

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Kindertagesbetreuung

 

So soll es bei uns weitergehen:

Die Öffnung der Kindertageseinrichtungen erfolgt in Zwei-Wochen-Schritten, um die Auswirkungen der vorherigen Veränderungen abschätzen zu können und den Einrichtungen den nötigen Vorlauf zu geben.

Im nächsten Schritt der Ausweitung bei der Notbetreuung, der ab dem 25. Mai 2020 in Frage kommt, ist eine Ausweitung bspw. für folgende Gruppen vorgesehen:

·       Vorschulkinder, die sich auf den Übergang zur Schule einstellen und sich von ihrem Kindergarten verabschieden können sollen.

·       Kinder in Waldkindergärten und anderen nicht gebäudegebundenen Kindertageseinrichtungen.

·       Geschwisterkinder von bereits betreuten Kindern.

·       Hortkinder für weitere Klassen, die wieder in die Schule gehen dürfen, jeweils an den Tagen, an welchen sie in die Schule gehen können.

 

Hier warten wir noch auf genauere Informationen vom bayerischen Staatsministerium. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Ihnen noch keine genaueren Ausführungen dazu mitteilen können. Wir müssen auch erst schauen, wie eine weitere Öffnung und die Bildung fester, kleiner Gruppe „unter einen Hut zu bekommen sind“.

Sobald wir näheres wissen, werden wir sie umgehend hier informieren. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit sich mit uns telefonisch in Verbindung zu setzen.

Sollten Sie Interesse an der Betreuung im Kinderhaus haben, bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung damit wir ein wenig planen können.

 

Vielen lieben Dank!

 

Liebe Grüße vom Kinderhauspersonal – wir freuen uns Euch bald wieder bei uns begrüßen zu dürfen!


Liebe Eltern,

Achtung eine wichtige Änderung:

für die Monate April, Mai und Juni müssen Sie keine Kindergartengebühren bezahlen, wenn ihr Kind nicht in unserer Einrichtung betreut werden darf.

 

Kinder, die die Notfallbetreuung in Anspruch nehmen, müssen Elternbeiträge entrichtet werden. Bei Krippenkindern, die das Kinderhaus besuchen, muss ein Antrag gestellt werden, damit sie weiter das Krippengeld beziehen können. Gerne können Sie sich hier bei uns erkundigen, was zu machen ist. Auch das Essengeld muss bezahlt werden.

 

Alle Eltern unserer Krippenkinder, die das bayerische Krippengeld beziehen und die nicht ihr Kind in die Einrichtung schicken dürfen, wird die Zahlung automatisch für Mai und Juni eingestellt. Sollten Sie im April eine Zahlung vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erhalten haben, so müssen Sie den Beitrag für April zurückzahlen. Wir haben noch keine Abbuchung für den Monat April vorgenommen und werden auch von Ihnen keinen Beitrag einziehen.

 

Noch ein Hinweis bzgl. der systemrelevanten Berufe:

Wir dürfen von nun an auch Kinder von Eltern aufnehmen, die Mitarbeiter einer „Sozialversicherung“, d.h. auch Mitarbeiter bei der Krankenkasse oder solche, die bei der Rentenversicherung sind

Auch Kinder von Eltern, die in der Produktion von medizinischen Geräten oder Produkten, Produkten der persönlichen Schutzausrüstung z. B. Mund-Nase-Bedeckung und Desinfektionsmittel dürfen ihr Kind für die Notgruppe im Kinderhaus anmelden.

 

Steuerberater und Rechtsanwälte, sowie deren Angestellte z. B. die Rechtsanwaltsgehilfin (nicht die Putzfrau) gelten als systemrelevant.

 

Liebe Eltern,

gestern wurden wieder Neuerungen der Bayerischen Staatsregierung rausgegeben, wer wie und wann das Kinderhaus besuchen darf.

Ich werde Ihnen die nächsten Tage hier auf der Homepage mitteilen, wie wann was ablaufen soll. Hier warten wir noch auf ein offizielles Schreiben, wie wir die Neuerungen umzusetzen haben.

 

Sollte Sie Fragen haben, so melden Sie sich bitte telefonisch bei uns. Gerne können Sie auch eine Mail schreiben.

Wir hoffen, dass wir bald wieder mehr Kinder bei uns begrüßen dürfen.

 

Bis bald und bleiben Sie gesund!

Ihr Kinderhauspersonal


Liebe Eltern,

für die Monate April, Mai und Juni müssen Sie keine Kindergartengebühren bezahlen.

Für die Kinder, die die Notfallbetreuung besuchen muss nur das Essensgeld bezahlt werden.

Alle Eltern unserer Krippenkinder, die das bayerische Krippengeld beziehen müssten dies bitte der Krippengeldstelle melden.

 

Achtung, Achtung wir haben nun einen YouTube-Kanal für unsere Eltern!!

Wie Sie bereits durch die Telefonate mit unserem Kinderhauspersonal erfahren haben, möchten wir für die Kinder täglich Videos aufnehmen, die Sie dann zu Hause mit den Kindern anschauen können.

 

Wir möchten damit erreichen, dass wir den Kindern im Gedächtnis bleiben und der Kontakt ein wenig aufrechterhalten bleibt. Wir werden Ihnen von Montag bis Freitag täglich ein Video veröffentlichen (sollten wir es einmal nicht schaffen – bitte haben Sie dafür Verständnis), in dem wir für die Kinder Geschichten vorlesen, Experimente machen (die sie zu Hause auch nachmachen können) oder die Kinder einfach nur zum Lachen bringen möchten, usw.

Wer Interesse an diesem YouTube-Kanal hat, der müsste uns bitte eine E-Mail schicken.

 

Sie bekommen dann von uns einen Link per Mail, mit diesem können Sie das Video zu Hause anschauen.

Liebe Eltern, wir haben eine große Bitte: Dieses Angebot ist ausschließlich für unser Kinder und unsere Eltern gedacht!

Bitte geben Sie den Link nicht weiter! Auch wir vom Kinderhauspersonal möchten nicht, dass Videos von uns veröffentlicht werden. Bitte haben Sie dafür Verständnis. DANKE!!

 

Sollten Sie dazu Fragen haben, so können Sie uns jederzeit per Mail oder telefonisch im Kinderhaus erreichen.

Außerdem möchten wir Ihnen und auch den Kindern ein weiteres Angebot machen: Gerne können Sie und vor allem die Kinder immer und jederzeit mit uns telefonieren, wenn Sie das möchten.

 

Wir sind jederzeit von 6.30 Uhr bis 17 Uhr im Kinderhaus zu erreichen. Sollte ein Kind den Wunsch äußern mit uns zu telefonieren, wäre es für uns sehr hilfreich, wenn Sie uns kurz Bescheid geben, damit auch derjenige vom Personal, mit dem gesprochen werden möchte im Haus ist.

 

Wir hoffen wir können Sie alle bald gesund und munter wiedersehen.

 

Bis bald

Ihr Kinderhauspersonal


Liebe Eltern,

bitte haben  Sie Verständnis, dass die Notbetreuung nur für die Zeit der tatsächlichen Tätigkeit (Arbeitszeit) in Anspruch genommen werden kann.  Diese muss von nun an in den Bescheinigungen der Arbeitgeber ersichtlich sein. Sollten Sie aufgrund Nachtschichten, Ruhepausen während des Tages benötigen und dafür ihr Kind für die Notbetreuung anmelden, so melden Sie sich bitte bei uns um die Zeiten zu besprechen.

 

Teilweise ändern sich die Arbeitszeiten der systemrelevanten Eltern wöchentlich. Hier sollte pro Woche eine Arbeitgeberbestätigung vorgelegt werden. Eine Kopie vom Dienstplan wäre aber evtl. auch ausreichend.

 

Vielen lieben Dank!

Euer Kinderhauspersonal

 

Erklärung für Alleinerziehende

Erklärung kritische Infrastruktur

Erklärung für Abschlussschüler/innen

Arbeitgeberbestätigung

Bitte hier auch die Uhrzeit vom Arbeitgeber eintragen lassen.

 


Liebe Eltern,

ab dem 27. April dürfen Kinder die Notfallbetreuung besuchen, wenn

  1. der Elternteil alleinerziehend und erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Notwendigkeiten an deiner Betreuung seines Kindes gehindert ist. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.

Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind bzw. die volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Als alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung. Kein Grund ist die berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (z B. ein Elternteil arbeitet die ganze Woche in einer anderen Stadt etc.).

 

  1. das Kind in einem Haushalt mit beiden Elternteilen lebt, genügt es, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist oder Abschlussschüler im Bereich der kritischen Infrastruktur ist. Dies galt bisher nur für die Bereiche der Gesundheitsversorgung und Pflege.

 

Insbesondere kann das Kind aufgenommen werden,

  • wenn der Partner aufgrund eigener Erwerbstätigkeit (auch im Home Office) die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann
  • wenn der Partner zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.

 

Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

 

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php

 

Wenn Sie ihre Kinder für die Notfallbetreuung anmelden möchten, setzen Sie sich bitte mit uns vorher telefonisch in Verbindung, da wir planen müssen in welche Gruppen mit welchem Personal wir die Kinder einteilen. Auch wegen möglichem Mittagessen und um den Ablauf zu besprechen wäre eine Anmeldung notwendig. Bitte achten Sie darauf, dass wir die Kinder nur zu Ihren Arbeitszeiten bei uns betreuen dürfen.

Die Unterlagen, die Sie vorlegen müssen finden Sie zum Download auf der Homepage.

Bitte bringen Sie diese ausgefüllt am ersten Tag mit in die Einrichtung. Vielen Dank!

 

Zu den systemrelevanten Berufen zählen Stand 14.04.2020:

  • insbesondere alle Einrichtungen, die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Schulen und Betreuungseinrichtungen), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Bundeswehr und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung, Landwirtschaft (von der Produktion bis zum Verkauf), des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation), der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. Dazu zählen auch die Beschäftigten in Kitas und Schulen, die im Rahmen der Notbetreuung eingesetzt werden. Auch Lehrkräfte in Schulen, die für den Unterricht vor Ort eingeteilt sind, zählen hierzu.

Wir hoffen Sie alle bald in unserer Einrichtung wieder begrüßen zu dürfen.

Bei Fragen und Anliegen, oder einfach nur zum Reden, stehen Ihnen täglich von 6.30 bis 17 Uhr telefonisch zur Verfügung.

 

Bleiben Sie gesund und viele Grüße an die Kinder

Ihr Kinderhauspersonal


18. April 2020

Liebe Eltern, 

hier finden Ihr die aktuellen Formulare zur Notbetreuung in der Notgruppe zum Download.

 

• Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung)

• Bestätigung des Arbeitgebers

 

Bleiben Sie gesund und viele Grüße an die Kinder

Ihr Kinderhauspersonal

 


 

Liebe Eltern,

die systemrelevanten Berufe wurden erweitert:

Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe (insbesondere zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung in Schulen und Betreuungseinrichtungen), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Bundeswehr und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung, Landwirtschaft (von der Produktion bis zum Verkauf), des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation), der Banken und Sparkassen (insbesondere zur Sicherstellung der Bargeldversorgung und der Liquidität von Unternehmen) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen. In diesen Bereichen wird weiterhin auf beide Erziehungsberechtigte des Kindes abgestellt, im Fall von Alleinerziehenden auf den oder die Alleinerziehende.

 

Aktueller Stand: 14.04.2020

 

 

Wichtige Hinweise zur Abbuchung der Elternbeiträge:

Unser Träger hat sich entschieden für den Monat März den halben Elternbeitrag abzubuchen. Für das Mittagessen werden nur die Tage berechnet an denen die Kinder gegessen haben.

Anbei finden Sie einen Auszug aus einem Schreiben des bayerischen Staatsministeriums wie Sie handeln müssen, wenn Sie Krippengeld beziehen:

 

Hinweise zum Krippengeld

Soweit der Träger aufgrund der Betretungsverbote für einen oder mehrere Monate auf die Erhebung von Elternbeiträgen bzw. Kinderbetreuungsgebühren vollständig verzichtet (z.B. für April 2020), bitten wir Sie, die hiervon betroffenen Eltern auf ihre Verpflichtung hinzuweisen, das vollständige Entfallen der Elternbeiträge bzw. Kinderbetreuungsgebühren für einen oder mehrere Monate unverzüglich dem Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mitzuteilen. Die Adresse der für sie zuständigen Regionalstelle finden die Eltern auf ihrem Krippengeldbescheid oder im Internet unter https://www.zbfs.bayern.de/. Soweit aufgrund des Betretungsverbots in den Monaten März und/oder April 2020 nur verringerte Elternbeiträge zu entrichten sind, wird beim Krippengeld ausnahmsweise derjenige Elternbeitrag zugrunde gelegt, der regelmäßig für den vollen Monat zu tragen ist (vgl. Art. 23a Abs. 7 Satz 3 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG). Eine Mitteilung an das ZBFS ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Da wir von Ihnen im März noch einen Beitrag erheben, gehen wir davon aus, dass Sie auch bis dahin das Krippengeld bezahlt bekommen.

Wie es weitergeht und wie wir mit den Abbuchungen für den Monat April verfahren, möchten wir Ihnen sobald wir es wissen hier weitergeben!

 

Wir hoffen Sie alle bald in unserer Einrichtung wieder begrüßen zu dürfen.

Wir stehen Ihnen täglich von 6.30 bis 17 Uhr telefonisch zur Verfügung, das Kinderhaus ist während dieser Zeit auch in den Ferien besetzt.

 

Bleiben Sie gesund und viele Grüße an die Kinder

Ihr Kinderhauspersonal

 


 

Liebe Kinder und liebe Eltern,

 

in dieser schwierigen Situation möchten wir auch für Euch da sein, obwohl wir nicht für alle von Euch da sein dürfen.

Wir haben uns überlegt, gemeinsam mit Euch (auch wenn Ihr nicht zu uns ins Kinderhaus kommen könnt) eine gemeinsame Aktion mit allen Neubäuern zu starten.

 

Wir waren die Tage fleißig und haben für Euch einen Regenbogen gebastelt.

Jetzt haben wir an Euch eine Bitte: Wer in Neubäu wohnt könnte mit seiner Familie zu unserem Regenbogen spazieren und ein gemeinsames Foto unter dem Regenbogen machen.

 

 

Alle Bilder oder Fotos schickt bitte per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .

 

„Wer keine Möglichkeit hat, ein Foto an unserem Regenbogen zu machen, kann uns gerne per Mail ein Foto von den Kindern oder einen selbstgemalten Regenbogen schicken. Den würden wir auch gerne mit aufhängen!

 

Wir werden alle Bilder und Fotos, die uns erreichen an unseren Zaun hängen. Wir würden uns sehr freuen, wenn wir es schaffen würden, dass der ganze Zaun voll Bilder hängt. Gerne könnt Ihr auch Euren Freunden und allen anderen Neubäuern Bescheid geben. Wir wollen beweisen, dass wir zusammenhalten. Egal was passiert. Ihr fehlt uns schon und wir freuen uns, wenn Ihr wieder alle gesund und munter zu uns kommt. Passt alle auf Euch auf!

 

Hoffentlich sehen wir uns bald wieder.

 

Liebe Grüße von uns allen Alex, Alexander, Heidi, Sandra, Erika, Nina, Anna, Julia, Ingrid, Theresa, Annalena und Tamara


 

Liebe Eltern,

 

die Gruppe der Eltern, der eine Notfallbetreuung ihrer Kinder durch das Kinderhaus zusteht, hat sich am Samstag, den 21. März wieder geändert.

 

Ab Montag, den 23. März dürfen wir auch Kinder betreuen, bei denen nur ein Elternteil in der Pflege bzw. im Gesundheitswesen tätig ist. Dazu zählt auch die Putzfrau, die das Krankenhaus oder die Arztpraxis reinigen muss. Bitte lesen Sie dazu den Elternbrief des Staatsministeriums auf unserer Homepage.

Bitte melden Sie sich, wenn Sie eine Betreuung für Ihr Kind benötigen.

 

Wir sind morgen, Montag, den 23. März  ab 6 Uhr telefonisch für Sie zu erreichen. Rund um die Uhr können Sie uns per Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichen. Wir werden uns dann sobald wie möglich bei Ihnen melden.

Die neuen Öffnungszeiten unseres Kinderhauses richten sich nach den Buchungszeiten der zu betreuenden Kinder und werden Ihnen im Laufe des Montags hier wieder bekannt gegeben.

 

Wir wünschen Ihnen alles Gute – bleiben Sie gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Kinderhausteam


Infos zum Coronavirus (COVID-19)

 

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales - Informationen für Eltern bezügl. Coronavirus zum Download

Einrichtungen

Hauptgebäude Krippe
Triftweg 5
93426 Roding – Neubäu am See
Kindergartengebäude
Schulangerweg 12
93426 Roding – Neubäu am See
Wald- und Erlebnisprojekt:
Sonnenpark 84
93426 Roding – Neubäu am See
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